zurück zur Übersicht des Presseservice BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP)
 Home  Infotelefon  Kontaktadressen  Geschäftsstelle Motive des Handelns  Ziele  Statut  Mitgliedschaft BAGP-Rundbrief  Links

PRESSEERKLÄRUNG

Das ärztliche Gutachtenwesen ist dringend reformbedürftig

Patientinnen und Patienten, die wegen körperlichen Schäden durch Arbeitsunfälle, bei Berufskrankheiten oder wegen ärztlichen Behandlungsfehlern kompetente und objektive Gutachter suchen, stoßen häufig auf unüberwindbare Schwierigkeiten. Die für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständigen Kostenträger, die Unfallversicherungsträger, missachten generell das gesetzlich vorgesehene Gutachtervorschlagsrecht der Versicherten (§ 60 SGB I ) und deuten dies ausschließlich in ein Auswahlrecht der Versicherten aus einer Vorschlagsliste der Unfallversicherungsträger (§ 200 Abs. 2 SGB VII) um. Dies hat insofern erhebliche und für die Versicherten negative Auswirkungen, als überwiegend nur solche Gutachter vorgeschlagen werden, die erfahrungsgemäß im Sinne und Interesse der Unfallversicherungsträger tätig werden. Dies zeigt sich u.a. daran, dass viele dieser Gutachter Angestellte in unfallversicherungsträgerlichen Einrichtungen sind, im Rahmen des sogenannten Durchgangsarztverfahrens von den Unfallversicherungsträgern Honorare erhalten oder über Beraterverträge mit diesen verbunden sind. Gutachter, die nicht im Sinne der Unfallversicherungträger handeln, werden aus deren Vorschlagslisten gestrichen.

Dieser Tatbestand wiegt um so schwerer, als bereits die Ermittlungsverfahren bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls nicht von unabhängigen Stellen erfolgen, sondern vom Unfallversicherungsträger selbst und ohne wesentliche Einflussmöglichkeit der Versicherten, mit der Folge, dass Ansprüche häufig schon im Vorfeld abgewiesen werden. (Die ermittelnden technischen Aufsichtspersonen stehen im Sold der Unfallversicherungsträger.) Zwar können die Versicherten jederzeit Beweise in das Ermittlungsverfahren einbringen. Unabhängige Sachverständige können sie allerdings nicht benennen, so dass de facto diese Möglichkeit, Einfluss zu nehmen, mangels entsprechender technischer und organisatorischer Voraussetzungen ausscheidet.

Dem oder der Versicherten, Erkrankten oder Beschädigten steht der Rechtsweg vor den Zivil- und Sozialgerichten offen.

Die Richter sind dort wiederum auf ärztliche Gutachter angewiesen, wobei sie frei in der Auswahl sind. Allerdings wird das Gutachtenwesen von sogenannten Instituten für ärztliche Begutachtung, arbeitsmedizinischen Instituten und Kliniksdirektoren dominiert. Auch diese Gutachter - es handelt sich nur ganz selten um Gutachterinnen - haben häufig über Beraterverträge oder Forschungsaufträge abhängig machende Verbindungen zu den Unfallversicherungsträgern. Da die überwiegende Anzahl der Auftraggeber für Gutachten neben den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern private Versicherungsträger sind, besteht bei den ausschließlich gutachterlich tätigen Ärzten die Tendenz, im Sinne der Auftraggeber zu urteilen, sodass sich auch hier eine versicherungsfreundliche Begutachtungspraxis in allen Bereichen herauskristallisiert hat. Ökonomisch unabhängige und kritische Gutachter werden, nicht zuletzt aus Kon-kurrenzgründen, als Außenseiter und Abweichler dargestellt und diskriminiert.

Die Richter an den Sozialgerichten sollen den Gutachten folgen, die in der Sache überzeugend und plausibel sind. Allerdings führt die Übermacht der versicherungsfreundlichen Gutachter in den höheren gerichtlichen Instanzen häufig dazu, dass trotz überzeugender Darlegung die Kläger schließlich unterliegen und Richter sich sehr genau überlegen, ob sie das Risiko, von einer höheren Instanz widerlegt zu werden, in Kauf nehmen oder ob sie nicht eher Urteile entsprechend dem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad der Anerkennung in allen Instanzen fällen.

Die Situation bei der Begutachtung im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern unterscheidet sich dahingehend, dass hier Gutachter in der Regel gegen ärztliche Kollegen zu urteilen haben, was immer wieder als unkollegiales Verhalten missverstanden wird. Es ist auch aus anderen Bereichen wie etwa der Polizei bekannt, dass die Wahrheitsfindung generell darunter leidet, wenn Kollegen gegen Kollegen auszusagen haben. Die Situation im Falle ärztlicher Behandlungsfehler ist zur Zeit andererseits nicht anders lösbar.
Die Erfahrung in großen Prozessen wegen Behandlungsfehlern haben gelehrt, dass nur die Herbeiziehung von Gutachtern außerhalb Deutschlands in der Lage war, objektiv den Tatbestand zu ermitteln.

Die Erfahrungen der Patientenselbsthilfegruppen bestätigen ein weiteres Problem, mit dem sich Klägerinnen und Kläger in ärztlichen Behandlungsfehlerprozessen auseinanderzusetzen haben. Es mehren sich die Gutachter, die die Situation ausnutzen, indem sie Gefälligkeitsgutachten zu weit überhöhten Preisen anfertigen. Auch wenn die Geschädigten bereit sind, hohe Beträge in den entsprechenden Verfahren zur Wahrheitsfindung bereitzustellen, so wird ihnen mit Gefälligkeitsgutachten doch geschadet.

 

Zur Verbesserung der für die Betroffenen unzumutbaren Situation schlagen wir folgende Lösungen vor.

Die ärztlichen Ermittlungen bei Berufskrankheitsverdacht und Arbeitsunfällen sind ausschließlich von unfallversicherungsträgerlich unabhängigen und vereidigten Personen durchzuführen.

Das gesetzlich vorgesehene Gutachtervorschlagsrecht der Versicherten ist umzusetzen und sollte Vorrang vor dem Vorschlagsrecht der Unfallversicherungsträger erhalten.

Die Versichertenvertreter in den Gremien der Unfallversicherungsträger (z.B. Gewerkschaften) sind aufgefordert, ihre Rechte wahrzunehmen und offensiver zu vertreten.

Gutachter müssen ökonomisch unabhängig sein. Sie dürfen nicht in erster Linie oder ausschließlich auf Honorarbasis für die Haftpflichtversicherungen, privaten Unfallversicherungen oder gesetzlichen Unfall-versicherungsträger tätig werden oder bei diesen angestellt sein.

Gutachter jenseits der deutschen Grenzen sollten in strittigen Fällen bei den Zivilgerichten grundsätzlich herangezogen werden dürfen.

Gutachtern, die Gefälligkeitsgutachten abgeben, ist das Mandat zur Gutachtenerstellung als Vergehen gegen die ärztliche Berufsordnung zu entziehen. Es sind berufsrechtliche Schritte einzuleiten.

Die Gutachtenhonorierung ist durch das Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie durch das Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelt. Abweichungen davon sind grundsätzlich unzulässig.

Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte

abeKra, Verband arbeits- und berufsbedingt Erkrankter e.V.
Industriestr. 17, 63674 Altenstadt
Tel. 06047-95266-0, Fax: 06047-92566-2
Frau Dr. Angela Vogel

Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAG)
c/o Gesundheitsladen München e.V., Auenstraße 31, 80469 München,
Tel. 089-772565, Fax: 089-7250474
Peter Friemelt

Bundes-Interessengemeinschaft Geburtshilfegeschädigter e.V. (BIG)
Nordsehler Str. 30, 31655 Stadthagen
Tel. 05721-72372, Fax: 05721-81783
Jürgen Korioth

Notgemeinschaft Medizingeschädigter Baden-Württemberg e.V.
Schillerstraße 23, 88239 Wangen/Allgäu, Tel. 07522-4255, Fax 07522-3139
Josef Roth (1. Vorsitzender)

Notgemeinschaft Medizingeschädigter Bayern e.V.
Am Vogelherd 2, 91058 Erlangen, Tel. 09131-602426, Fax 09131-602484
Ursula Grille

Notgemeinschaft Medizingeschädigter Nordrhein-Westfalen e.V.
Bürgerhause Zons, Schloßstraße 37, 41541 Dormagen, Tel. 02133-46753, Fax 02133-244955
Gisela Bartz